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		<title>GHP-Anwaelte.de : News</title>
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	<description>GHP-Anwälte - News</description><language>de</language><image>
		<title>GHP-Anwaelte.de : News</title>
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	<width></width><height></height><description>GHP-Anwälte - News</description></image><generator>TYPO3 - get.content.right</generator><docs>http://blogs.law.harvard.edu/tech/rss</docs><lastBuildDate>Thu, 24 Nov 2011 21:32:00 +0100</lastBuildDate><item>
	<title>Kein Anspruch auf Erhöhung der Arbeitszeit eines Vollzeitbeschäftigten</title>
	<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/kein-anspruch-auf-erhoehung-der-arbeitszeit-eines-vollzeitbeschaeftigten.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=403e3308fe</link>
<description>Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.06.2011 entschieden, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer...</description><content:encoded><![CDATA[
	<div>
		<p class="bodytext">Das Bundesarbeitsgericht hat am 21.06.2011 entschieden, dass ein vollzeitbeschäftigter Arbeitnehmer keinen Anspruch gegen seinen Arbeitgeber hat, die vertragliche Arbeitszeit zu verlängern. Der vollzeitbeschäftigte Arbeitnehmer kann sich nicht auf §&nbsp;9 TzBfG berufen. Der Grund ist, dass das TzBfG mehr Arbeitsplätze schaffen wollte. Der Gesetzgeber wollte nicht, dass Überstunden zu einer längeren vertraglichen Arbeitszeit führen (BAG ,AZ: 9 AZR 236/10).</p>
	</div>
	]]></content:encoded><category>Arbeitsrecht</category>
<pubDate>Thu, 24 Nov 2011 21:32:00 +0100</pubDate>
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<title>Die gemeinsame elterliche Sorge</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/die-gemeinsame-elterliche-sorge.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=a84e15a4a0</link>
<description>Die elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eltern sind demnach berechtigt...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Die elterliche Sorge ist im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) geregelt. Eltern sind demnach berechtigt und verpflichtet, für ihr minderjähriges Kind Sorge zu tragen, es zu pflegen und zu erziehen. Unterschieden werden dabei die Sorge für die Person des Kindes und die Sorge für das Vermögen des Kindes. Wer sie ausüben darf, entscheidet das Gesetz. Das BGB sah bislang zwei Möglichkeiten zur gemeinsamen elterlichen Sorge vor:</p>
<p class="bodytext">Gemäß § 1626 a BGB stand nichtverheirateten Eltern die elterliche Sorge nur dann gemeinsam zu, wenn von beiden Elternteilen erklärt wurde, die Sorge gemeinsam übernehmen zu wollen. Ansonsten stand die elterliche Sorge nur der Mutter zu.</p>
<p class="bodytext">Lebten die Eltern getrennt und hatte die Mutter das Sorgerecht, konnte der Vater ausschließlich mit Zustimmung der Mutter die elterliche Sorge beim Familiengericht beantragen. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Aus verschiedenen Gründen wurde und wird die Zustimmung durch die Mütter häufig verweigert.</p>
<p class="bodytext">Der Europäische Gerichtshof hat diese Regelungen als einen Verstoß gegen die Europäischen Menschenrechte verworfen. Jetzt hat auch das Bundesverfassungsgericht hat im Juli 2010 beide Regelungen für verfassungswidrig erklärt, so dass der deutsche Gesetzgeber eine gesetzliche Neuregelung vornehmen muss. Bis diese vorliegt, dürfen Familiengerichte ihre Sorgerechtsentscheidung ausschließlich an dem Wohl des Kindes ausrichten, unabhängig von der Zustimmung des anderen Elternteils. Das heißt, bisher nicht sorgeberechtigte Väter haben einen Anspruch auf eine am Einzelfall orientierte gerichtliche Entscheidung darüber, ob sie mit der Mutter gemeinsam das Sorgerecht ausüben dürfen. Leipzig 15.08.2010</p>
]]></content:encoded><category>Familienrecht</category>
<pubDate>Mon, 14 Nov 2011 14:39:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>Verjährung </title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/verjaehrung.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=b0e0b9cbfe</link>
<description>„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ So lautet § 195 des Bürgerlichen...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">„Die regelmäßige Verjährungsfrist beträgt drei Jahre.“ </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">So lautet § 195 des Bürgerlichen Gesetzbuches. Und weil die Verjährung mit dem Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist, beginnt, verjähren am 31.12.2011 Ansprüche, die im Jahr 2008 entstanden sind. Dabei handelt es sich z.B. um Ansprüche aus Miet-, Werk- und Arbeitsverträgen, also schuldrechtliche Ansprüche. &nbsp;Aber auch viele andere Ansprüche, z.B. solche aus dem Familienrecht verjähren nach drei Jahren, wie der Anspruch auf Zugewinnausgleich nach Beendigung einer Ehe oder nach Beendigung des gesetzlichen Güterstands der Zugewinngemeinschaft. </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Der überwiegende Teil der zivilrechtlichen Ansprüche ist von dieser Verjährung betroffen. Die Folge der Verjährung ist, dass der Schuldner nach Eintritt der Verjährung berechtigt ist, die Leistung zu verweigern (§ 214 BGB). Bei Geldschulden ist er nicht mehr verpflichtet, seine Schulden zu bezahlen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Es gibt jedoch auch andere Verjährungsfristen. Schadensersatzansprüche, die auf der Verletzung des Lebens, des Körpers, der Gesundheit oder der Freiheit beruhen, verjähren ohne Rücksicht auf ihre Entstehung und die Kenntnis oder grob fahrlässige Unkenntnis in 30 Jahren von der Begehung der Handlung, der Pflichtverletzung oder dem sonstigen, den Schaden auslösenden Ereignis an. &nbsp;Andere Ansprüche wiederum verjähren nach zehn Jahren.&nbsp; </p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Die obige Darstellung ist bei Weitem nicht abschließend. Viele Spezialgesetze enthalten gesonderte Verjährungsfristen. Im öffentlichen Recht gibt es ebenso andere Fristen wie im Strafrecht.</p>
<p class="bodytext">Die Prüfung aller dieser Fristen ist oft nicht einfach, so dass es sich im Zweifel für Verbraucher und Unternehmen empfiehlt, juristischen Rat einzuholen, um eventuell noch verjährungsunterbrechende Maßnahmen (Mahnverfahren, Klage) einzuleiten. Deshalb kann dieser kurze Artikel auch nur als Anregung verstanden werden, Ansprüche am Jahresende noch einmal mit geschärftem Blick auf die Verjährungsvorschriften zu überprüfen. Leipzig, 14.11.2011</p>
]]></content:encoded><category>Allgemein</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 23:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>PC und Laptop in der Zwangsvollstreckung</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/pc-und-laptop-in-der-zwangsvollstreckung.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=6eb218cced</link>
<description>Computer und Laptops sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen unpfändbar gemäß § 811 Nr. 1...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Computer und Laptops sind nach Ansicht des Verwaltungsgerichts Gießen unpfändbar gemäß § 811 Nr. 1 ZPO. Sie dienen dem persönlichen Gebrauch oder dem Haushalt oder aber auch der Berufsausübung. Diese Rechtsansicht scheint sich langsam durchzusetzen und ist eine Folge der Entwicklung der Informationstechnik. Die Nutzung von Laptop und PC durchdringt alle Lebensbereiche (VG Gießen 8 L 2046/11). </p>
]]></content:encoded><category>Zwangsvollstreckung</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 20:54:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>Frühzeitige Beratung bei Trennung</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/fruehzeitige-beratung-bei-trennung.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=4e9c65e3cb</link>
<description>Tipp:Falls Sie sich getrennt haben, oder es beabsichtigen, lassen Sie sich frühzeitig über die...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Tipp:</p>
<p class="bodytext">Falls Sie sich getrennt haben, oder es beabsichtigen, lassen Sie sich frühzeitig über die Rechtsfolgen rechtlich beraten. Es gibt eine Vielzahl von unterschiedlichen Ansprüchen mit einer Fülle von Voraussetzungen. Zu denken sei nur an Kindesunterhalt, Ehegattenunterhalt, Vorsorgeunterhalt, Umgangs- und Sorgerecht für gemeinsame Kinder, Versorgungsausgleich oder die Auseinandersetzung des gemeinsamen Eigenheimes. Für alle Ansprüche gilt es die richtige Strategie zu finden und für Sie durchzusetzen. Sie erhalten bei mir innerhalb einer Woche einen Beratungstermin.</p>
]]></content:encoded><category>Familienrecht</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 19:08:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>Ausbildungsunterhalt für Studenten</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/ausbildungsunterhalt-fuer-studenten.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=41e946ff53</link>
<description>Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2011 über die Voraussetzungen von Ausbildungsunterhalt...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Der Bundesgerichtshof hat am 29.06.2011 über die Voraussetzungen von Ausbildungsunterhalt entschieden. Dort hatte eine Studentin nach freiwilligem sozialen Jahr und einer Schwangerschaft begonnen zu studieren. Das Gericht stellte fest, dass sie einen Anspruch auf Unterhalt gegen ihre Eltern hat. Durch Geburt und Kindesbetreuung verstößt sie nicht gegen die Verpflichtung, ihre Berufsausbildung zügig zu absolvieren (BGH XII ZR 127/09). Leipzig, 14.11.2011</p>
]]></content:encoded><category>Familienrecht</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 19:01:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>Fristlose Kündigung bei Arbeitszeitmanipulation</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/fristlose-kuendigung-bei-arbeitszeitmanipulation.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=fafe597811</link>
<description>Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitgeber bei vorsätzlichen ...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Das Bundesarbeitsgericht hat am 09.06.2011 entschieden, dass ein Arbeitgeber bei vorsätzlichen Arbeitszeitmanipulationen durch den Arbeitnehmer fristlos kündigen kann, auch wenn er vorher keine Abmahnung ausgesprochen hat. Zwar müsse, wie in jedem Kündigungsfall, eine Abwägung der Interessen beider Parteien durchgeführt werden. Im entschiedenen Fall war jedoch durch die vorsätzlichen Falschangaben zur Arbeitszeit (Gleitzeitmodell) das Vertrauen des Arbeitgebers so grundlegend zerstört, dass auch der Arbeitnehmer nicht erwarten durfte, dass der Arbeitgeber seine weitere Beschäftigung hinnimmt (AZ: 2 AZR 381/10).&nbsp; </p>
]]></content:encoded><category>Arbeitsrecht</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 18:39:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>Frist zur Erhebung der Kündigungsschutzklage</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/frist-zur-erhebung-der-kuendigungsschutzklage.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=87443871c7</link>
<description>Tipp zur Klagefrist bei Kündigungen</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Immer wieder kommt in meiner Beratungspraxis die Frage nach der Frist, in der man gegen eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses Klage erheben muss. Diese Frist beträgt einheitlich gemäß § 4 S. 1 KSchG 3 Wochen.</p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">§ 4 S. 1 KSchG lautet: </p>
<p class="bodytext"><i>Will ein Arbeitnehmer geltend machen, dass eine Kündigung sozial ungerechtfertigt oder aus anderen Gründen rechtsunwirksam ist, so muss er innerhalb von drei Wochen nach Zugang der schriftlichen Kündigung Klage beim Arbeitsgericht auf Feststellung erheben, dass das Arbeitsverhältnis durch die Kündigung nicht aufgelöst ist.</i></p>
<p class="bodytext">&nbsp;</p>
<p class="bodytext">Diese Frist gilt praktisch für alle Kündigungen. Wird diese Frist nicht eingehalten, wird auch eine zunächst unwirksame Kündigung wirksam und beendet das Arbeitsverhältnis. Maßgeblich für den Beginn der Frist ist der Zugang der Kündigung. Wenn Sie beabsichtigen, gegen eine Kündigung vorzugehen, sollten Sie sich schnell Rechtsrat einholen oder zumindest fristwahrend beim Arbeitsgericht Klage erheben, denn drei Wochen sind schnell vorbei. Für <a href="kontakt.html" title="Opens internal link in current window" target="_self" class="internal-link" >Fragen</a> stehe ich Ihnen gern zur Verfügung. Leipzig, 14.11.2011 &nbsp;&nbsp;</p>
]]></content:encoded><category>Arbeitsrecht</category>
<pubDate>Sun, 13 Nov 2011 18:27:00 +0100</pubDate>
</item><item>
<title>BGH Urteil zur Anfechtung von Beschlüssen</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/bgh-urteil-zur-anfechtung-von-beschluessen.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=c7a9e925a7</link>
<description>Der BGH hat in einem Urteil erstmals zum neuen § 46 WEG Stellung genommen. Danach ist die...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Der BGH hat in einem Urteil erstmals zum neuen § 46 WEG Stellung genommen. Danach ist die Klagefrist von einem Monat nur dann gewahrt, wenn die Klageschrift dem Anfechtungsgegner demnächst zugestellt wird (§ 161 ZPO). Innerhalb der diesem einen Monat folgenden weiteren einmonatigen Begründungsfrist hat der Anfechtungskläger alle Gründe vorzutragen, die er für die Anfechtung eines Beschlusses der Wohnungseigentümerversammlung heranziehen will. Die Anfechtungsgründe müssen sich dabei im Kern aus dem Begründungsschreiben selbst ergeben. Eine pauschale Bezugnahme auf Anlagen oder ein Nachschieben von Gründen ist nicht möglich. Das bedeutet für Wohnungseigentümer, die einen Beschluss der Wohnungseigentümerversammlung anfechten wollen, dass sie zum einen nach der Versammlung schnell entscheiden sollten, ob sie die gefassten Beschlüsse anfechten wollen und zum anderen, dass sie in dem Schreiben, mit dem Klage begründet werden soll, alles vortragen müssen, was aus ihrer Sicht gegen den angefochtenen Beschluss spricht. Im Zweifel sollten also so umfangreiche und detailreiche Ausführungen wie nur irgend möglich gemacht werden. (Urteil des BGH vom 16.01.2009, AZ: V ZR 74/08).</p>
]]></content:encoded><category>Wohnungseigentumsrecht</category>
<pubDate>Sun, 03 May 2009 21:22:00 +0200</pubDate>
</item><item>
<title>Anspruch auf Klärung der Abstammung im Gesetz verankert</title>
<link>http://www.ghp-anwaelte.de/news/news/article/anspruch-auf-klaerung-der-abstammung-im-gesetz-verankert.html?tx_ttnews%5BbackPid%5D=9&#38;cHash=612284ad21</link>
<description>Am 01.04.2008 trat das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren in...</description><content:encoded><![CDATA[
<p class="bodytext">Am 01.04.2008 trat das Gesetz zur Klärung der Vaterschaft unabhängig vom Anfechtungsverfahren in Kraft. Danach können Kinder, Mütter und vor allem Väter zur Klärung der leiblichen Abstammung von den jeweils anderen Familienmitgliedern die Zustimmung zur Durchführung einer genetischen Abstammungsuntersuchung und Duldung der Entnahme einer für die Untersuchung geeigneten Probe verlangen. Diejenigen, die Zweifel an der genetischen Abstammung haben, können jetzt auf einfachem Wege ohne die Abstammung bestreiten zu müssen, eine Klärung herbeiführen. Dies betrifft in der Regel den (rechtlichen) Vater eines Kindes. Hintergrund der Neuregelung war, dass sowohl Bundesgerichtshof als auch Bundesverfassungsgericht eine heimlich durchgeführte genetische Untersuchung wegen eines Verstoßes gegen das Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung als geeignetes Beweismittel in Anfechtungsverfahren nicht zuließen. Demgegenüber standen allerdings die Grundrechte der (rechtlichen) Väter. Der materiell- und verfahrensrechtliche Ausweg ist die Neuregelung des § 1598a BGB. Die Regelung hilft allerdings nur den Vätern im Rechtssinne. Sie hilft nicht dem biologischen Vater, also demjenigen, dessen Vaterschaft die Mutter nicht zugestimmt hat, der nicht mit der Mutter des Kindes verheiratet ist oder dessen Vaterschaft noch nicht gerichtlich festgestellt wurde. Diese Väter sind nach wie vor auf das bisher bestehende Anfechtungsverfahren verwiesen. </p>
]]></content:encoded><category>Familienrecht</category>
<pubDate>Thu, 29 May 2008 21:13:00 +0200</pubDate>
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